Per Mail haben sie automatisch einen technischen Nachweis. Wenn sie den Postversand wählen, sollten sie die Einladungen von einer – dem Vorstand nicht angehörenden – Person kuvertieren und selbst zur Post zu bringen lassen und in einem Aktenvermerk bestätigen. Im Streitfall kann er auch als Zeuge fungieren.
FAKT: Bei Einladungen durch „ortsübliche Bekanntmachung oder Aushang“. Hier muss immer klar bezeichnet werden, wo diese Bekanntmachung oder der Aushang zu sehen ist. Das gleiche gilt bei einer Veröffentlichung über Homepage