Ist für die Einberufung der Mitgliederversammlung der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins zuständig, aber nicht mehr im Amt, so sind in entsprechender Anwendung des § 70 BGB die im Vereinsregister als Vorstand eingetragene Personen – unabhängig von ihrer wirksamen Bestellung und ohne Rücksicht auf die Beendigung ihres Amtes – befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen (OLG Brandenburg, Urt. v. 11.09.2012, Az. 11 U 80/09; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2011, Az. 3 Wx 194/11; BayObLG, Urt. v. 17.01.1985, Az. BReg 2 Z 74/84). Verweigern sie das, müsste beim Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstands beantragt werden, der dann (wirksam) zur Mitgliederversammlung einladen darf.