Wie kann zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden, wenn der vertretungsberechtigte Vorstand nicht mehr im Amt ist?

Vereinsplatz WND

Ist für die Einberufung der Mitgliederversammlung der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins zuständig, aber nicht mehr im Amt, so sind in entsprechender Anwendung des § 70 BGB die im Vereinsregister als Vorstand eingetragene Personen – unabhängig von ihrer wirksamen Bestellung und ohne Rücksicht auf die Beendigung ihres Amtes – befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen (OLG Brandenburg, Urt. v. 11.09.2012, Az. 11 U 80/09; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2011, Az. 3 Wx 194/11; BayObLG, Urt. v. 17.01.1985, Az. BReg 2 Z 74/84). Verweigern sie das, müsste beim Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstands beantragt werden, der dann (wirksam) zur Mitgliederversammlung einladen darf.