Vereine müssen ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Das gilt auch für E-Rechnungen. Bei diesen ist mindestens der strukturierte Rechnungsteil – dieser enthält alle Pflichtangaben i. S. v. §§ 14, 14a UStG – acht Jahre lang so aufzubewahren, dass er unveränderbar in seiner ursprünglichen Form vorliegt.