Wie muss der Vorstand/Kassierer über die Verwaltung der Ein- und Ausgaben Rechenschaft ablegen?

Vereinsplatz WND

Dem zur Nachfrage Berechtigten muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben inklusive entsprechender Belege vorgelegt werden. § 259 Abs. 1 BGB