Nach § 32 Abs. 1 S. 3 BGB entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen über einen Beschluss. Hier gilt der Grundsatz, jedes Mitglied hat eine Stimme! In der Satzung können aber auch andere Dinge geregelt werden, z.B.: Nur die Mitglieder, die nicht mit der Beitragszahlung in Verzug sind dürfen abstimmen.