Zur Bestellung eines Notvorstandes darf das Gericht nicht von sich aus tätig werden, sondern grundsätzlich nur auf Antrag eines Beteiligten. Antragsberechtigt sind jedes Vereinsmitglied (OLG Schleswig, Beschl. v. 04.12.2012, Az. 2 W 49/12), jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied, jeder Gläubiger des Vereins sowie jeder, der gegen den Verein ein Recht verfolgt. Ferner ist auch derjenige Beteiligter, gegen den der Verein Klage erhoben hat. Antragsberechtigt ist auch eine andere Körperschaft (z. B. übergeordneter Verband), der der Verein als Mitglied angehört (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 294).
Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (Registergerichts) gestellt werden. Der Antragsteller kann bestimmte Personen als Notvorstandsmitglieder vorschlagen. Das Gericht ist jedoch an Vorschläge des Antragstellers nicht gebunden. Es kann sogar keine der vorgeschlagenen Personen, sondern einen neutralen Dritten, notfalls ein Nichtvereinsmitglied bestellen. Wenn in der Satzung bestimmt ist, dass der Vorstand (oder das „fehlende“ Vorstandsmitglied) eine besondere Qualifikation oder einen bestimmten Beruf haben muss, soll sich das Gericht bemühen, für das Amt des Notvorstands eine Persönlichkeit zu gewinnen, die diesen Anforderungen entspricht. Die Bestellung eines Notvorstands wird regelmäßig von der Zahlung eines Gebührenvorschusses durch den Antragsteller abhängig gemacht (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 294a).
Der Bestellungsbeschluss wird nach § 40 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe an den Notvorstand wirksam. Daneben ist der Beschluss auch dem Antragsteller als Beteiligtem bekanntzugeben ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Soweit noch amtierende Vorstandsmitglieder vorhanden sind, ist ihnen von der Notbestellung Mitteilung zu machen. Der Beschluss über die Notbestellung bleibt wirksam bis zur Aufhebung des Beschlusses durch das Beschwerdegericht, selbst wenn die Voraussetzungen für die Notbestellung nicht gegeben waren (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 296).
Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied erhält regelmäßig die volle Rechtsstellung, die das „fehlende“ Vorstandsmitglied nach der Satzung und dem Gesetz innehat. Das Amtsgericht kann jedoch die Befugnisse des Bestellten auf einzelne oder auf einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten beschränken (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 297).
Der Notvorstand erwirbt zwar keinen Anspruch auf Vergütung gegen den Staat oder den Antragsteller, aber nach § 612 BGB gegen den Verein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bestellte nicht Mitglied des Vereins ist. Erklärt sich ein Vereinsmitglied bereit, ein nach der Satzung ehrenamtliches Vorstandsamt als Notvorstand zu übernehmen, so erlangt es damit regelmäßig keinen Anspruch auf eine Vergütung, sondern nur auf Ersatz seiner Auslagen. Umgekehrt kann sich der Verein nicht darauf berufen, dass der Vorstand nach der Satzung ehrenamtlich tätig sei, wenn das Gericht eine Person zum Notvorstand ernennt, die lediglich aufgrund ihres Berufes (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater) bereit ist, die Bestellung anzunehmen (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 301).
Die Amtsdauer des Notvorstands endet automatisch, wenn der Vertretungsmangel, wegen dessen er bestellt wurde, behoben ist, also bei Bestellung für eine einzelne Aufgabe mit deren Erfüllung. Wurde der Notvorstand nur für eine bestimmte Zeit bestellt, so endet seine Amtszeit mit dem Zeitablauf auch dann, wenn der Bestellungsgrund noch nicht weggefallen ist. In einem solchen Fall ist entweder ein Verlängerungsantrag vor Ablauf der Amtszeit oder, nach ihrem Ablauf, ein neuer Antrag eines Beteiligten erforderlich. Dabei ist jedoch erneut die Dringlichkeit einer Verlängerung bzw. erneuten Bestellung zu prüfen (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 304).
Legt der Notvorstand sein Amt nieder, so bedarf es zur neuerlichen Bestellung eines Notvorstands, wenn der Bestellungsgrund nach § 29 BGB fortbesteht, keines neuen Antrags eines Beteiligten. Das Gericht muss vielmehr von sich aus einen anderen Notvorstand bestellen (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 305).