DIE AUSSCHLIEßLICHKEIT nach § 56 AO
Der Verein darf nur die steuerbegünstigen Zwecke verfolgen. Z.B. darf ein Verein sich nicht politisch betätigen. Auf keinen Fall darf ein gemeinnütziger Verein Wahlwerbung für eine bestimmte Partei machen!
Ausschließlichkeitsgrundsatz: Man darf gemeinnützige/steuerbegünstigten Mittel nur für gemeinnützige/steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Ein Verlust in den sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann dazu führen, dass man seine Gemeinnützigkeit verlieren kann (wirtschaftliche Geschäftsbetriebe = die unternehmerischen Tätigkeiten des gemeinnützigen Vereins, die mit der unmittelbaren Zweckverwirklichung nichts zu tun haben = Verkaufen von Speisen und Getränken oder Einnahmen aus Vermietungen)
FAKT: Verluste in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die auf Corona zurückzuführen sind:
Diese Verluste dürfen auch durch die steuerbegünstigten Mittel ausgleichen = Sonderregelung in Großschadensfällen.